Bei Trennung einer Ehe bzw. einer Lebenspartnerschaft können Unterhaltspflichten entstehen. Darüber hinaus ist die Wirtschaftsgemeinschaft der Beteiligten auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere auch die Wohnung und den Hausrat. Sind minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen, ist es von besonderer Bedeutung sein, diesen das gewohnte soziale Umfeld zu erhalten. Soweit die eheliche Wohnung nicht im Eigentum eines Ehegatten steht, sollte man die Ehewohnung dem Partner einvernehmlich zuweisen, damit dieser dort mit den minderjährigen Kindern weiter seinen Lebensmittelpunkt haben kann. Regelungen sind jedoch auch von vielen weiteren Umständen abhängig, die geprüft werden müssen.
Im Streitfall kann ein Ehegatte gerichtlich die Zuweisung der Wohnung an sich beantragen, soweit er einen Anspruch darauf zu haben glaubt.
Der Stichtag der Trennung ist auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung, aber auch im Hinblick auf vermögensrechtliche Fragen und den Unterhaltsanspruch von Bedeutung. Der Zeitpunkt ist zu dokumentieren und der Wirtschaftsstatus der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt zu erfassen.
Denken Sie daran, auch die gemeinsamen Konten, Kontenvollmachten, Hausrat und Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung zu trennen bzw. zu regeln. Eine schnelle, wirtschaftliche Trennung kann späteren Streit und Missbrauch von Vollmachten vermeiden. Eine Kündigung der Ehewohnung kann in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres verlangt werden.
Wollen Sie das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten einschränken oder besteht gar ein gemeinschaftliche Testament oder Erbvertrag, müssen Sie bereits jetzt handeln.
Steruerliche Auswirkungen der Trennung sind ebenfalls zu beachten (Steuerklassenwechsel).
Zu den notwneidgen Regelungen bei Zugewinn und Unterhalt wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich etwaiger Unterhaltsleistungen kann aufgrund der Komplexität der Materie an dieser Stelle keine umfassende Information erfolgen. Viele im Internet verbreitete Informationen sind missverständlich oder gegenwärtig bereits überholt.
Als Richtschnur für die Berechnung des Trennungsunterhaltes kann gelten, dass die Einkünfte der Ehegatten verglichen und der Mehrverdienende einen Ausgleich an den anderen zu zahlen hat, soweit dem Grunde nach ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (Kindererziehung, etc.). Abzuziehen sind beim Vergleich der Einkünfte jedoch das sogenannte Anreizsiebtel bei einem abhängig Beschäftigten oder andere berechtigte Abzüge. Die Berechtigung dieser Abzüge ist regelmäßig Streitpunkt. Hier führt kein Weg an einer eingehenden Beratung im Einzelfall vorbei.
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes sind die Links zur Düsseldorfer Tabelle eingefügt, mit denen sich annähernd die Zahlbeträge ermitteln lassen. Allerdings kann auch hier die Bestimmung des bereinigten Einkommens Probleme bereiten. Von einer pauschalen Anwendung der Tabelle kann daher nur abgeraten werden.
Die Ehe kann nach deutschem Recht geschieden werden, wenn diese gescheitert ist (§1565 BGB). Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute die häusliche Gemeinschaft wieder aufnehmen.
Hierbei kommen dem Richter grundsätzliche Kriterien zur Hilfe, nach denen vom Scheitern der Ehe auszugehen ist bzw. das Scheitern als bewiesen zu erachten ist. Grundvoraussetzung ist zunächst einmal die Einhaltung eines einjährigen Trennungsjahres und der beiderseitige Scheidungswunsch. Soweit nur ein Ehegatte den Scheidungswunsch äußert, ist eine Scheidung erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich, da auch alsdann die Ehe als gescheitert gilt. In beiden Fällen kommt es nicht auf den Grund des Scheiterns der Ehe an. Die Vorschrift der Trennungszeit ist auch nicht bei extrem kurzer Ehezeit zu umgehen.
Ausnahmen vom Trennungsjahr kommen nur bei Härtefallscheidung gemäß § 1565 Absatz 2 BGB in Betracht. Eine Ehe kann danach aus Härtegründen geschieden werden, die nicht in der Person des Antragstellers, sondern in der Person des Antraggegners liegen und die es unzumutbar erscheinen lassen, dass der Antragsteller die Ehe weiter mit der anderen Person fortsetzt. Folgende Beispiele können für einen Härtefall genannt werden:
Das Scheidungsverfahren kann von einem Ehegatten nicht selbst eingeleitet werden. Vielmehr muss der Scheidungsantrag von einem als Rechtsanwalt zugelassenen Juristen beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) eingereicht werden. Dem Scheidungsantrag ist eine Heiratsurkunde beizufügen. Sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehevertrag abgeschlossen worden sein, so ist auch dieser vorzulegen. Im Übrigen muss der Scheidungsantrag vollständige Daten zu den Beteiligten der Ehe, gemeinschaftlichen Kindern und bereits anhängigen anderen familienrechtlichen Verfahren machen. Selbstverständlich muss im Scheidungsantrag auch das Scheitern der Ehe begründet und dargelegt werden.
Das Scheidungsverfahren kann mit Hilfe eines, die/den Antragsteller/in vertretenden, Anwaltes geführt werden. Der Antragsgegner ist in diesem Falle nicht vertreten und stimmt im Scheidungstermin der Scheidung lediglich zu. Vereinbarungen vor dem Familiengericht können so jedoch nicht geschlossen werden, da hierzu beide Beteiligten anwaltlich vertreten sein müssen. Eine Scheidung mit nur einem Anwalt wird nicht selten in Fällen einer einvernehmlichen Scheidung ohne jeden Klärungsbedarf durchgeführt.
Das Scheidungsverfahren wird nach Einreichung des Scheidungsantrages eingeleitet. Sobald die Gerichtskosten eingezahlt sind oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Mit dem Datum der Zustellung sind die Rechtswirkungen einer Scheidung (z.B. Feststellung des Zugewinns) verbunden. Das Gericht wird alsdann bei mehr als dreijährigen Ehen Formulare übersenden, mit denen die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche geprüft und ermittelt werden. Die Formulare können unter nachstehendem Link ebenfalls heruntergeladen werden, was den Ablauf des Scheidungsverfahrens insoweit beschleunigen dürfte.
Sobald die Rentenauskünfte beider Ehegatten vorliegen oder bei kurzer Ehedauer kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird, wird das Gericht einen im Zeitplan möglichst naheliegenden Termin zur Durchführung der Scheidung bestimmen.
Im Scheidungstermin müssen beide Ehegatten anwesend sein. Eine gleichzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich. Sollte also ein Ehegatte beim ersten Termin verhindert sein, so kann dieser in einem zweiten Termin gesondert zur Scheidung angehört werden. Auch eine Einvernahme an einem anders gelegenen Gericht oder Konsulat ist möglich, wenn der Ehegatte weiter entfernt wohnt und eine Anreise nicht zumutbar erscheint. Im Scheidungstermin werden die Beteiligten darüber angehört, wann die Ehe geschlossen wurde, wann der Trennungszeitpunkt lag, ob die Ehe für endgültig gescheitert erachtet wird und über welche Einkünfte die Ehegatten bei Antragstellung verfügten. Sind beide Ehegatten im Termin anwesend und sind alle Vorfragen bis dahin geklärt, so wird das Gericht noch im Termin selber die Scheidung aussprechen. Die Scheidung kann rechtskräftig werden, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten waren und auf Rechtsmittel zum Scheidungsverfahren verzichtet wurde.
Soweit nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt war oder auf Rechtsmittel nicht verzichtet wurde, wird das Scheidungsverfahren innerhalb von wenigen Tagen nochmals postalisch zugestellt. Alsdann läuft eine einmonatige Beschwerdefrist. Sollte die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen, so tritt die Rechtskraft des Scheidungsurteils ein.
Im Nachgang oder im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist zu beachten, dass bei einer bestehenden Familienversicherung einer Krankenkasse eine eigene Versicherung herbeigeführt werden muss.
Namensänderungen nach der Scheidung sind problemlos unter Vorlage des Urteils beim Standesamt möglich.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens kann je nach Ehedauer und zu regelnden Angelegenheiten zwischen wenigen Wochen und mehreren Jahren variieren. Ist ein Ehegatte nicht scheidungswillig, so hat er verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu verzögern.
Mit dem Scheidungsverfahren und der Trennung sind natürlich auch viele eingehende und komplizierte Fragen verbunden, zu denen wir Sie mit über fünfundzwanzigjähriger Erfahrung im Familienrecht kompetent beraten.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) und dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Danach rechnet sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ein Gegenstandswert. Aus diesem Gegenstandswert kann in der Tabelle des Gerichtskostengesetztes/Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die jeweils beim Gericht und beim Anwalt anfallenden Gebühren abgelesen werden.
Klicken Sie hier, um die Scheidungskostentabelle inkl. Berechnungsbeispiel zu downloaden.
Soweit eine Partei nicht in der Lage ist, die Gebühren für das Gericht und den Rechtsanwalt zu tragen, kann sie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beantragen. Ob die Kosten des Scheidungsverfahrens über Verfahrenskostenhilfe getragen werden, kann im nachstehenden Prozesskostenhilferechner geprüft werden.
Klicken Sie hier für den Verfahrenskostenhilferechner
Bitte beachten Sie, dass Verfahrenskostenhilfe nur die Kosten vorlegt. Das Gericht wird bis zu vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen und festlegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe an die Staatskasse zu erfolgen hat.
Beim Nachscheidungsunterhalt hat der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten erheblich an Bedeutung gewonnen und damit die Unterhaltspflicht deutlich eingeschränkt. Es handelt sich um eines der meist umkämpften Rechtsgebiete in Scheidungsverfahren. Hier ist eingehende Beratung unumgänglich.
Der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ist von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl. Als Umgangsrecht bezeichnet man das Besuchsrecht und die Besuchspflicht des nicht betreuenden Elternteils. Dieses Recht ist strickt vom Sorgerecht zu unterscheiden, bei dem es um grundlegende Fragen des Kindeswohles geht. Regelungen zum Umgangsrecht sollten selbst oder mit Hilfe des Jugendamtes angestrebt werden und nur in Extremfällen sollte der Weg zum Familiengericht beschritten werden
Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht nach der Trennung und der Scheidung zu, was der gesetzliche Regelfall ist, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten zum Beispiel: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Das gemeinsame / alleinige Sorgerecht wirkt sich nur in Angelenheiten aus, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind etwa Schulwechsel, gegebenenfalls Umzug, Umschulung, Berufswahl, Wechsel in ein Heim, Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe.
Als Versorgungsausgleich bezeichnet man die Aufteilung der in der Ehezeit angesammelten Anwartschaften auf einen späteren Rentenbezug. In der Ehe sind die jeweils erworbenen Anwartschaften zu vergleichen und ein Überschuss auf Seiten eines Ehegatten an den anderen auszugleichen. Dies geschieht durch Übertragung oder Neubegründung von Rentenanwartschaften auf den/beim in der Ehezeit benachteiligten Ehegatten. Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen von kurzer Dauer (i.d.R. 3 Jahre) nur auf Antrag durchgeführt. Bei längerer Ehedauer oder bei Antragstellung wird der Versorgungsausgleich alsdann von Amts wegen durchgeführt.
Wer in Fehldeutung der Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes der sogenannten Zugewinngemeinschaft davon ausgeht, dass man in der Ehe stets gemeinschaftlich Zugewinn erzielt, ist auf dem Holzweg. In der Ehe erwirbt nach Gesetz jeder Ehegatte grundsätzlich nur das, was er in seinem eigenen Namen erwirbt. Dies führt dazu, dass die in der Ehe erworbenen Vermögensmassen bei der Scheidung verglichen und ein Überschuss auf einer Seite ausgeglichen werden muss. Bedeutende Stichtage sind hier der Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen), der Tag der Trennung (zur Vermeidung illoyaler Vermögensverschiebungen) sowie der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen). Als weitere Güterstände können Gütertrennung und Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag vereinbart werden.
Beide Begriffe bezeichnen eine notarielle Vereinbarung über die Folgen einer Trennung und Scheidung. Grundsätzlich können über alle hier aufgezählten Punkte bereits während intakter Ehe oder erst während der Trennungsphase Vereinbarungen getroffen werden. Die wesentlichen Bereiche sind zum Schutz der Beteiligten vor übereilten Entschlüssen notariell zu regeln. Die vielfältig denkbaren Regelungen unterliegen einer gesetzlichen Kontrolle. Ein Ehevertrag in der Trennungsphase wird als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet. Dort werden in der Regel Vereinbarungen getroffen zu Kindes-, Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn, Güterstand, Versorgungsausgleich sowie Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat
Zur Durchführung des Scheidungsverfahrens durch die Kanzlei Wardin können Sie den Mandantenbogen und die Vollmacht herunterladen:
Hier finden Sie uns:
Anwaltskanzlei Norbert Wardin
Schützenstraße 8
41469 Neuss