Die Anwaltskanzlei Wardin ist für einzelne Unternehmen als interne Meldestelle gemäß § 12 ff. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tätig. Soweit auch Ihr Unternehmen Vertragspartner der Kanzlei ist, kann - neben den im Unternehmen publizierten Meldekanälen - auch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite eine Meldung gemäß HinSchG erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Meldungen bezüglich nicht angeschlossener Unternehmen vernichtet werden. Diese werden weder bearbeitet noch an die ggf. zuständige externe Meldestelle weitergeleitet.
Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zum A. Hinweisgeberschutzgesetz sowie B. Externen Meldekanälen zur Meldung von Verstößen.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abhalten können.
Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 (sog. Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden.
Hinweisgebende Personen sollen Meldewege zur Verfügung gestellt, ein Recht auf eine Rückmeldung hierzu eingeräumt und vor Repressalien geschützt werden.
Das Gesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden (hinweisgebende Personen). Der Personenkreis ist weit auszulegen und umfasst auch selbständig mit dem Unternehmen in Verbindung stehende oder unentgeltlich tätige Personen.
Dies können insbesondere sein
Darüber hinaus werden Personen geschützt, die den Hinweisgeber unterstützen oder die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind oder als Zeugen in Betracht kommen.
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 (s.u.) fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
Der im § 2 HinSchG definierte Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr groß. Der Schutz des HinSchG gilt bei der Meldung inhaltlich folgender Verstöße:
Voraussetzung ist hierbei stets, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/ das Unternehmen oder eine Stelle beziehen, die mit der hinweisgebenden Person in beruflichem Kontakt steht.
Eine Meldung ist nicht nur bei eindeutig nachweisbaren Verstößen möglich. Das Gesetz schützt auch Meldungen, die auf begründeten Verdachtsmomenten beruhen.
Jedenfalls sind für eine solche Annahme objektive Anhaltspunkte erforderlich. Ein Hinweis allein auf der Basis von reinen Vermutungen reicht nicht aus.
Bei der Bewertung, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, ist auf die Sicht der hinweisgebenden Person abzustellen. Sie muss mit hinreichendem Grund und in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen und ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vorliegt.
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24 HinSchG).
Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit (Zeitungen, soziale Medien, etc.).
Unter Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Welche Meldungen und Offenlegungen unterliegen nicht dem Schutz des HinSchG mit welcher Rechtsfolge?
Das HinSchG gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über darin konkret definierte Verstöße im beruflichen Umfeld. Um den Schutz des HinSchG zu erlangen, müssen die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person musste zumindest hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist (s.o).
Nicht geschützt wird daher die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind Meldungen, die den Schutz der nationalen Sicherheit, wesentliche staatliche Sicherheitsinteressen oder Verschlusssachen betreffen, § 5 HinSchG.
Nicht umfasst ist eine Meldung, die gegen vorgehende geschützte Vertraulichkeit verstößt, etwa den Schutz der vertraulichen Kommunikation von Anwälten mit Mandanten, das richterliche Beratungsgeheimnis sowie die Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten.
Hinweisgebende Personen, die bei Ihrer Meldung beruflich erlangte Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder gegen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verstoßen, schützt das HinSchG nur, wenn die Offenbarung erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken, § 6 HinSchG.
Die Offenlegung unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten und stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldrahmen beträgt in Fällen, die für die Betroffenen besonders schwere Folgen haben können, bis zu 20.000 Euro. Eine Strafbarkeit wird in der Regel ebenfalls zu prüfen sein.
Nicht geschützt werden leichtfertige Meldungen, Meldungen wider besseren Wissens sowie missbräuchliche oder gar böswillige Meldungen. Dementsprechend ist eine hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist, § 38 HinSchG.
Es muss mithin ein hinreichender Grund für die Annahme eines Verstoßes vorliegen, was tatsächlich Anknüpfungspunkte sowie zumutbare Bemühungen um Nachweise voraussetzt. Nicht erfasst sind damit Spekulationen. Das Bemühen um Substantiierung ist allerdings nicht zumutbar, wenn befürchtet werden muss, noch vor der Meldung entdeckt zu werden.
Die Meldung kann wahlweise über eine interne oder externe Meldestelle erfolgen. Die Meldewege sind gleichwertig.
Die Meldung sollte zunächst über die sachnähere interne Meldestelle erfolgen, soweit zu erwarten ist, dass intern der Verstoß geprüft und ggfl. abgestellt werden kann. Zudem kann bei der externen Meldestelle die Meldung wiederholt werden, soweit die interne Meldung keine Abhilfe geschaffen hat. Auch wenn ein freies Wahlrecht der hinweisgebenden Person besteht, ist nach dem Wunsch des Gesetzgebers die interne Meldung zu fördern.
Externe Meldestellen sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) sowie im speziellen Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des Bundeskartellamts (BKartA) angesiedelt.
Eine Offenlegung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Erst nach Meldung an eine externe Meldestelle und bei Ausbleiben geeigneter Folgemaßnahmen oder einer Rückmeldung kann die Offenlegung unter den Schutz des HinSchG fallen. Ob eine Reaktion geeignet war, ist Frage des Einzelfalles und der objektiven Umstände. Auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit kann also eine angemessene Reaktion sein.
Die hinweisgebende Person kann sich auch unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden,
wenn diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.
Nur wenn sich die hinweisgebende Person an die Anläufe und Voraussetzungen des Gesetzes hält, wird diese geschützt.
Die interne Meldestelle betreibt Meldekanäle, über die Hinweis erteilt werden können, führt das Verfahren und ergreift Folgemaßnahmen.
Die interne Meldestelle
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
Bei den Folgemaßnahmen sind die Regelungen der Vertraulichkeit und deren Grenzen zu beachten. Hierzu wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Ein Kontakt mit der hinweisgebenden Person ist für notwendige Nachforschungen in der Regel unerlässlich und zumindest vorteilhaft. Soweit Meldungen anonym abgeben werden, ist weder eine Rücksprache noch eine Rückfrage möglich. Dies gilt es als Hinweisgeber zu bedenken. Letztlich bleibt der Meldestelle bei fehlenden Informationen u.U. nur die Einstellung der Nachforschung und dem Hinweisgeber nur ein erneuter Hinweis, wobei diesem in der Regel unklar sein wird, wieso keine Folgemaßnahmen erkennbar sind. Dies sollte vermieden werden.
Die bei der Meldestelle eingehenden Meldungen unterliegen einer umfassenden Dokumentations- und Aufbewahrungsflicht durch die zuständigen Mitarbeitenden. Dabei gilt grundsätzlich eine dreijährige Aufbewahrungsfrist die jedoch verlängert werden kann, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Meldestellen dokumentieren eingehende Meldungen unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots. Telefonische oder mündliche Mitteilungen können mit Einwilligung der hinweisgebenden Person auf dauerhaften Tonträgern oder elektronisch aufgezeichnet werden oder sind zusammenfassend zu protokollieren, wobei die hinweisgebende Person das Protokoll prüfen und ggfl. korrigieren darf.
Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28 HinSchG.
Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.
Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts
Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen.
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu wahren, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Dies gilt auch für Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität der in Satz 1 genannten Personen und Umstände, die zu deren Identifizierung führen können, darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen, bekannt werden.
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. Hier hat der Betroffene vielmehr ein starkes Interesse an der Auskunft, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen/gegen solche Behauptungen verfolgen zu können.
So wird einerseits der Hinweisgebende geschützt, soweit er nur fahrlässig von einem Verstoß ausgegangen ist, andererseits aber auch der Betroffene vor vorwerfbar falschen Verdächtigungen.
Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden, wenn die Person eingewilligt hat und dies für Folgemaßnahmen erforderlich ist. Im Übrigen ist die Weitergabe erlaubt, soweit ein Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die Verwaltungsgerichte oder in Bußgeldverfahren sowie sonstige Ermittlungsbehörden dies verlangen oder anordnen. Die hinweisgebende Person ist von der Meldestelle vorab über die Weitergabe mit einer Begründung zu informieren, soweit nicht zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass die Ermittlungen durch die Information gefährdet werden könnten.
Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden, soweit diese eingewilligt haben. Von internen Meldestellen dürfen diese weitergegeben werden, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen oder bei Folgemaßnahmen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist. Die Weitergabe ist in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig.
Das HinSchG schützt den geschützten Personenkreis vor Repressalien.
Unter einer Repressalie sind alle Handlungen und Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang zu verstehen, die als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung erfolgen und durch die der hinweisgebenden Person ungerechtfertigte Nachteile entstehen oder entstehen können.
Der Begriff ist weit auszulegen und betrifft jegliche nachteilige Maßnahme, sowie der Druck mit der Androhung oder der Versuch einer solchen selbst. Nachstehend eine nicht abschließende Aufzählung der untersagten Maßnahmen:
Repressalien sind unabhängig davon verboten, ob diese von Arbeitgebern, Dienstberechtigten, Auftraggebern oder einer sonstigen Organisation, mit der die hinweisgebende Person in beruflichem Kontakt steht, vorgenommen werden, oder von solchen Personen, die für diese arbeiten oder in ihrem Namen handeln.
Zu beachten ist, dass unabhängig von der Meldung beabsichtigte berechtigte nachteilige Maßnahmen von HinSchG nicht betroffen werden. Diese bleiben zulässig. Eine nachteilige Maßnahme ist also nur dann unzulässig, wenn sie Folge der Meldung der hinweisgebenden Person ist. Dazu nachstehend mehr.
Das HinSchG schützt durch strafbewehrte Verbote und begründet Schadensersatzansprüche.
1. Sanktion Bußgeldandrohung
Das HinSchG verbietet es zunächst, Meldungen konkret im Einzelfall oder durch das Statuieren eines Exempels für alle anderen Mitarbeiter durch Drohungen und missbräuchliche Maßnahmen zu erschweren oder in sonstiger Form Hinweisgeber von der Meldung abzuhalten. Dazu können auch formal rechtmäßige Maßnahmen zählen, wie Klagen, die in der Sache aber im Hinblick auf mögliche oder erfolgte Hinweise veranlasst sind.
Auch die Veröffentlichung der Identität einer meldenden Person ist verboten.
Selbst die fehlende Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist sanktioniert.
Demgegenüber kann eine hinweisgebende Person nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
Mit der Regelung sollen hinweisgebenden Personen durch die Weitergabe der berechtigt erlangten Informationen nicht zur Verantwortung gezogen werden und schützt das Unternehmen vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten.
Das HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Wie vorstehend bereits dargelegt, ist zu beachten, dass ohnehin beabsichtigte berechtigte nachteilige Maßnahmen von der Meldung nicht betroffen werden. Diese bleiben zulässig. Eine nachteilige Maßnahme ist also nur dann unzulässig, wenn Sie Folge der Meldung der hinweisgebenden Person ist. Dies ist in der Regel vornehmlich eine Beweisfrage.
Daher ordnet das HinSchG eine Beweislastumkehr an. Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist.
In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn unabhängig von der Meldung ausreichende Gründe für die getroffene Maßnahme bestanden, diese gar bereits zuvor angestrebt war. Auch ein objektiver Umstand, wie betriebsbedingte Maßnahmen oder bei grober Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, auch im Zusammenhang mit dem gemeldeten Vorgang und ggfl. einer Beteiligung an diesem, können nachteilige Maßnahmen berechtigt sein, soweit dies vom Unternehmen nachgewiesen werden kann.
Schließlich werden im HinSchG Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen vorgesehen, die eine geschützte Meldung behindern oder zu behindern versuchen, gegen hinweisgebende Personen vorgehen oder Vorgaben zur Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person verletzen.
2. Schadensersatzansprüche
Rechtsfolge einer Verletzung des Repressalienverbots ist darüber hinaus der Anspruch der hinweisgebenden Person auf Ersatz des aus einem Verstoß gegen das Verbot entstehenden Schadens, wobei auch künftige finanzielle Einbußen umfasst werden. Ein Rechtsanspruch auf Begründung eines Arbeits- , Ausbildungs- oder anderen Vertragsverhältnisses wird jedoch nicht gewährt. Auch ein Anspruch auf beruflichen Aufstieg besteht nicht. Bestehen solche Ansprüche aus anderen Gründen, bleibt dieser natürlich unberührt.
Die in dem HinSchG enthaltenen Schutzvorschriften sind zwingend. So kann z.B. weder im Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag noch in kollektiven Vereinbarungen zuungunsten der geschützten Personen davon abgewichen werden. Auch tarifliche und betriebliche Regelungen sind erfasst. Unwirksam sind danach alle Vereinbarungen, die in dem HinSchG vorgesehene Rechte beschränken oder ausschließen. Dies gilt insbesondere für den freien Zugang zu externen Meldestellen oder die Zulässigkeit einer Offenlegung unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes.
Die Meldestellen erheben und verarbeiten personenbezogene Daten, die ihr bei der Meldung zur Verfügung gestellt werden.
Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz (u.a. DSGVO und BDSG)
Gemäß § 10 HinSchG sind die Meldestellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Auf die Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten bei Folgemaßnahmen wurde im Kapitel Vertraulichkeit/Ausnahmen hingewiesen, §§ 8 ff HinSchG.
Dokumentationen müssen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden. Ausnahmsweise können Dokumentationen auch länger als 3 Jahre aufbewahrt werden, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist.
Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen zunächst an vornehmlich interne oder aber wahlweise an externe Meldestellungen erfolgen. Die externen Meldestellen richten Meldekanäle ein, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen. Dafür gelten die gleichen Anforderungen wie für interne Meldekanäle.
Nachstehend finden Sie die Kontaktdaten externer Meldestellen:
Bundesamt für Justiz
Die zentrale externe Meldestelle ist auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet, § 19 HinSchG). Das Bundesamt für Justiz erreichen Sie allgemein unter diesem Link.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fungiert als externe Meldestelle von Informationen über Verstöße gegen nationale und europäische Vorschriften, die in den Aufsichtsbereich der BaFin als Allfinanzaufsicht fallen (§ 21 HinSchG). Weitere Informationen zur Hinweisgeberstelle und den Zugang zum elektronischen Hinweisgebersystem der BaFin finden Sie unter diesem Link.
Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt (BKartA) fungiert als Meldestelle für Verstöße gegen Art. 101, 102 AEUV und die entsprechenden Vorschriften des internationalen Wettbewerbsrechts (§ 22 HinShG). Weitere Informationen zur Hinweisgeberstelle und zu dem Zugang zum elektronischen Hinweisgebersystem des BKartA finden Sie unter diesem Link.
In Sonderfällen können Meldungen erfolgen beim:
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Europäische Agentur für sie Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
Diese bietet technische Beratung und operative Unterstützung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See sowie die Bekämpfung der Meeresverschmutzung.
Europäische Agentur für Flugsicherheit (AESA)
Europäische Wertpapier- und Markenaufsichtsbehörde (ESMA)
Europäische Arzneimittel Agentur (EMA)
Bitte beachten Sie:
Über nachstehendes Kontaktformular sind Meldungen nach dem HinSchG nur möglich, soweit die Anwaltskanzlei Wardin für das betroffene Unternehmen als interne Meldestelle i.S.d. HinSchG tätig ist. Anderenfalls wenden Sie sich bitte unmittelbar an die zuständige interne Meldestelle oder an eine der oben genannten zuständigen externen Meldestellen.
Hier finden Sie uns:
Anwaltskanzlei Norbert Wardin
Schützenstraße 8
41469 Neuss