Wenn Sie diese Zeilen lesen, interessieren Sie sich für die Errichtung eines Testamentes nach deutschem Recht. Sie gehören somit laut statistischen Erhebungen zu einer fast verschwindend kleinen Minderheit in Deutschland.
Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass die Errichtung eines Testamentes neben einer Patientenverfügung und ggf. einer Vorsorgevollmacht die Grundsäulen einer Vorsorgeplanung darstellen. Es bestehen massive Irrtümer zur gesetzlichen Erbfolge. So hält sich hartnäckig das Gerücht, dass der Ehegatte nach dem Tode des anderen allein erbt. Dies ist bei leiblichen Abkömmlingen, gleich aus welcher Ehe, falsch. Nicht selten entstehen gerade bei kinderlosen Ehen Erbgemeinschaften des Längstlebenden mit entfernten Verwandten des Verstorbenen als Miterben, wenn kein Testament errichtet wurde. In manchen Konstellationen und Zeitabfolgen kommen damit sogar Ehegatten von Geschwistern oder Neffen und Nichten des Erblassers zu einem Miterbenanteil.
Erbstreitigkeiten können bereits vor dem Todesfall verhindert werdenl, indem die geplanten Regelungen nicht verheimlicht, sondern mit allen Beteiligten offen angesprochen werden. Dies verhindert Überraschungen in jeglicher Richtung.
Damit Ihre Verfügung nicht das Schicksal von ca. 95% der ohne Beratung errichteten Testamente teilt und aus grundlegenden formalen Gründen unwirksam ist, möchte ich Sie mit diesen Informationen auf die wichtigsten Formvorschriften eines Testaments nach deutschem Recht aufmerksam machen. Diese Internetseite erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das umfangreichste und es behandelt praktisch nur das Erbrecht.
So können auch Testamente in verschiedenen Formen errichtet werden (eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, Nottestament, etc.). Selbst der Erstdruck der Informationsbroschüre des Bundesjustizministeriums enthielt Fehler bei der Darstellung von Erbquoten und Angaben zu Erbordnungen.
An all dem wird erkennbar, wie komplex und schwierig viele erbrechtliche Fragen sind. Besonderheiten Ihres Testaments können sich aus Umständen ergeben, denen Sie persönlich bei der Testamentserrichtung keine besondere Bedeutung beimessen, wie etwa Ihrer Staatsangehörigkeit oder der Lage von Besitz im Ausland.
Bitte beachten Sie daher, dass die vorliegenden Informationen nur erste Grundinformationen zum eigenhändigen Testament geben sollen. Es kann und soll keine fachkundige Beratung ersetzen, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Darauf darf ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hinweisen.
Für Aktualität und Richtigkeit dieses Informationsblattes wird keine Gewähr übernommen.
Eigenhändige Abfassung
Die Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes ist die zwingende vollständige handschriftliche Abfassung des Testamentes mit eigener Hand. Ihr letzter Wille ist von der ersten bis zur letzen Zeile handschriftlich festzuhalten. Blockbuchstaben genügen dieser Anforderung nicht! Auch wenn es Ihnen angesichts der Bedeutung „ordentlicher“ erscheint, darf keine Zeile des Testaments mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer verfasst sein.
Eigenhändige Unterschrift
Das Testament ist selbstverständlich auch eigenhändig zu unterzeichnen. Unterschreiben Sie bitte mit Ihrem vollen Vor- und Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Bei Verstoß gegen diese zwingenden Formvorschriften ist das Testament unwirksam, so dass die gesetzliche Erbfolge oder der Inhalt eines früheren Testamentes, soweit dieses nicht gesondert wirksam widerrufen wurde, eintritt.
Zeit und Ort
Das Testament soll Zeit und Ort enthalten, damit bei mehreren Testamenten klar erkennbar ist, was tatsächlich ihr zeitlich letzter und damit ausschließlich maßgeblicher Wille war. Das jüngere Testament hebt das ältere auf. Existieren mehrere, sich widersprechende, undatierte Testamente, kann dies zur Unwirksamkeit aller Testamente führen.
Weitere persönliche Vorraussetzungen/Testierfähigkeit
Um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, müssen Sie geschäftsfähig, schreibkundig und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte, also „testierfähig“, sein. Wollen Sie Zweifel ausschließen, sollten Zeugen bei der Testamentserrichtung anwesend sein. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Möglich ist auch, die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch ein ärztliches Attest dokumentieren zu lassen.
Aufbewahrung
Auch handschriftliche Testamente können beim Amtsgericht gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr hinterlegt werden, damit das Schriftstück nicht verloren gehen kann. Soweit es nicht hinterlegt wird, sollten Sie sicherstellen, dass es auch zeitnah nach Ihrem Ableben gefunden wird.
Textträger
Grundsätzlich können Sie Ihr Testament „auf einem Bierdeckel“ machen, wenn denn die Not Sie zwingt. Sollten Sie Ihre Verfügungen jedoch auf Papier festhalten, bedenken Sie, dass mehrere Seiten fest verbunden sein müssen, u.a. um dem Einwand zu entgehen, jemand habe eine Seite hineingelegt oder herausgenommen. Nummerieren Sie die Seiten und unterschreiben Sie am Ende jeder Seite und am Ende des Textes. Machen Sie in der Urkunde nicht irgendwann Ergänzungen oder Streichungen. Dies erweckt u.U. den Verdacht, dass Sie diese nicht selbst vorgenommen haben. Ergänzungen können zur Unwirksamkeit des ganzen Testamentes führen.
Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genießen den Vorzug, Ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederlegen zu können. Dies geschieht bei einem eigenhändigen Testament beispielsweise so, dass einer der Ehegatten den Text handschriftlich aufschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Jeder Ehegatte sollte hierbei Ort und Datum zur Unterschrift setzen. Die auf dieser Seite genannten Hinweise müssen alsdann von beiden Partnern beachtet werden.
Nachstehend finden Sie eine Auswahl kurzer Hinweise zur inhaltlichen Gestaltung eines Testaments, ohne Vollständigkeit und Richtigkeit für sich zu beanspruchen.
Die Patientenverfügung stellt eine Behandlungsanweisung für den unmittelbaren Sterbeprozess oder für den Fall dar, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern. Wer hier klare Vorstellungen davon hat, wie seine Behandlung verlaufen soll und wann diese insbesondere abzubrechen ist, sollte dies konkret formulieren. Noch im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass allgemeine Formulierungen in einer Patientenverfügung nicht geeignet sind, Ihre Vorstellungen verbindlich festzulegen. Es bedarf hier ausführlicher und konkreter Anweisungen, was wir in unserem Musterformular bereits berücksichtigt haben.
Soweit eine Vertrauensperson vorhanden ist, kann dieser die Vorsorgevollmacht erteilt werden. Es handelt sich hierbei um eine Generalvollmacht, in der die Bevollmächtigung zu ärztlichen und pflegerischen Entscheidungen ausdrücklich erteilt wird. Wählt man die schriftliche Form, können alle allgemeinen Rechtsgeschäfte durch den Bevollmächtigten vorgenommen werden.
Beachten Sie : Wird die Vollmacht über einen Notar erteilt, gehen die Befugnisse weiter. Der Bevollmächtigte kann alsdann auch z.B. Darlehens- und Immobiliengeschäfte für den Vollmachtgeber ausführen.
Wem dies alles zu weit geht, kann sich auf eine Betreuungsverfügung, die ebenfalls stets zu treffen ist, beschränken. In einer Betreuungsverfügung kann eine Person bestimmt werden, die im Falle der Notwendigkeit eine Betreuung übernehmen soll. Es versteht sich von selbst, dass dies zuvor mit der genannten Person besprochen sein sollte.
Soweit ein nach dem Gesetz als Erbe berufener enterbt wurde, entsteht die Frage nach einem möglichen Pflichtteil. Hier finden sich die größten Irrtümer aber auch heftige Streitigkeiten in Nachlassfällen. Bereits die Frage, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist, führt nicht selten zu Erstaunen und hin und wieder auch zu Entsetzen. Dies kann, soweit durch Bankvollmachten keine Erbscheinbeantragung notwendig war, auch erst nach Jahren einsetzen, wenn man versucht ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verkaufen. Hier finden sich plötzlich, von allen Beteiligten bis dahin unbemerkt, Erbengemeinschaften mit allen daraus resultierenden Problemen.
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Kinder, die eine Erbengemeinschaft bilden. Abhängig vom Güterstand, können die Beteiligungsquoten schwanken. Dies gilt auch für uneheliche bzw. außereheliche Kinder!
In kinderlosen Ehen ist es für die Beteiligten oft noch überraschender, dass die Eltern bzw. die Geschwister oder Nichten und Neffen mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden.
Sind weder Kinder noch Ehegatten vorhanden, richtet sich das Erbrecht nach dem Grad der Verwandtschaft, wobei näher verwandte, die entfernteren Verwandten verdrängen.
Pflichtteilsberechtigt sind enterbte gesetzliche Erben, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind (=Eltern, Kinder und Enkel) und der Ehegatte. Dies bedeutet etwa, dass in allen Berliner Testamenten, bei denen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, die Kinder im ersten Todesfall enterbt sind und diesen ein Pflichtteil zusteht. Sogar die Eltern des Verstorbenen können einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, sofern der Erblasser keine Kinder hatte.
Enterbt sind nicht nur die Personen, die ausdrücklich nichts erhalten sollen, sondern auch die, die man im Testament nicht erwähnt hat.
Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils. Es handelt es sich um einen Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen den oder die Erben.
Bei der Bestimmung des Pflichtteils muss daher zunächst geprüft werden, was der Enterbte gesetzlich erhalten hätte, wenn er nicht durch ein Testament ausgeschlossen worden wäre.
Berechnet wird der Pflichtteil aus dem Nachlass ohne Abzug von Vermächtnissen oder Auflagen.
Zudem steht dem Berechtigten hinsichtlich Schenkungen des Erblassers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Diese sind bei der Berechnung dem Nachlass hinzuzurechnen. Dabei kann jedoch eine Abschmelzung des Anrechnungsbetrages innerhalb von 10 Jahren in Betracht kommen. Hier drohen Fallstricke, da es auf die genaue Ausgestaltung einer Schenkung ankommt. Schenkungen an Ehegatten sind grundsätzlich hinzuzurechnen, soweit die Ehe bis zum Tode Bestand hatte. Das heißt die Abschmelzungsfrist läuft hier gar nicht erst an.
Der Pflichtteilberechtigte hat keinen Anspruch auf direkte Beteiligung am Nachlass. Er kann nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Erben geltend machen. Dieser Betrag ist ab Zahlungsaufforderung verzinsbar. Dieser Verzugszins kann leicht zu einem ganz erheblichen Betrag anwachsen. Eile ist daher immer geboten. Lassen Sie sich möglichst unverzüglich professionell beraten.
Nur im Falle der Erbunwürdigkeit oder eines notariellen Verzichtsvertrages kann der Anfall des Pflichtteils verhindert werden.
Ein völliger Ausschluss ist damit nur bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilberechtigten oder mit dessen Mitwirkung möglich. Denkbar ist etwa die Ablösung des Pflichtteilrechtes durch einen Abschlagsbetrag.
Durch gut ausgestaltete, lebzeitige Schenkungen kann der Wert des Nachlasses reduziert werden, da der Wert der Schenkung im Verlaufe der folgenden 10 Jahre jeweils um 10 % weniger bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird.
Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, muss er sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn dies bei der Schenkung so bestimmt wurde. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch muss sich der Pflichtteilsberechtigte alle Schenkungen anrechnen lassen.
Es gibt natürlich auch weitergehende effektive Strategien
Der Pflichtteilberechtigte hat Anspruch auf Auskunft, also auf die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, ggf. auf sachverständiges Wertgutachten und auf Zahlung der Geldsumme. Es kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Anwesenheit bei dessen Erstellung verlangt werden. Unter bestimmten Umständen kann auch verlangt werden, dass die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert wird.
Auch zu Schenkungen muss auf Verlangen Auskunft erteilt werden. Der Pflichtteilberechtigte kann ebenfalls Gutachten verlangen, um den Wert von Schenkungen zu ermitteln.
Unkenntnis hinsichtlich derartiger Vorgänge schützt den auskunftspflichtigen Erben nicht. Er muss sich, ggf. über die Kontoauszüge der Bank, alle notwendigen Informationen beschaffen. Der Anspruch entsteht sofort, da auch die Erbschaft sofort mit dem Tod des Erblassers eintritt. Die weitergehenden Formalien sind unbeachtlich. Verzinst werden muss der Pflichtteilsanspruch erst mit Zahlungsaufforderung. Die Berechnung des Anspruches ist sehr kompliziert. Es kann nur davon abgeraten werden, eine Regelung ohne anwaltliche Unterstützung herbeizuführen.
Hier können Sie die Vollmacht zur Beauftragung der Kanzlei Wardin herunterladen:
Hier finden Sie uns:
Anwaltskanzlei Norbert Wardin
Schützenstraße 8
41469 Neuss